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Unterkunft vermieten

In Ihren Ferienunterkünften muss renoviert, saniert, gebaut oder repariert werden? Beim Umgang mit Handwerkern in Ferienwohnungen, -häusern und Monteurzimmern sind andere Dinge zu beachten, als bei der Beauftragung von Handwerkern für Ihre selbst bewohnte Miet- oder Eigentumswohnung. Natürlich kann es sehr nervig sein, wenn Renovierungs- und Reparaturarbeiten in Ihrer eigenen Wohnung länger dauern oder mit Auseinandersetzungen verbunden sind. Doch zwei ganz wesentliche Unterschiede bestehen dazu: 1. Probleme mit dem Handwerker in Ferienwohnungen sind nicht nur nervig, sondern können durch Buchungsausfall einen erheblichen finanziellen Verlust bedeuten. 2. Häufig wohnen Vermieter von Ferienunterkünften nicht direkt vor Ort. Beides macht einen reibungslosen Ablauf vom ersten Moment an umso wichtiger und das Vermeiden von Streitfällen damit umso notwendiger. Erfahren Sie hier, was Sie dafür beachten sollten und ersparen Sie sich so sehr viel Stress und Ärger!

Auf der Suche nach dem richtigen Handwerker für Ihre Ferienunterkunft

Die Suche nach dem richtigen Handwerker kann sehr müßig sein. Unzählige Handwerker bieten ihre Leistungen für die verschiedensten Fachgebiete an. Wie nun den richtigen finden? Wohnen Sie am Ort Ihrer Ferienwohnung bzw. Ihrer Monteurunterkunft, haben Sie es noch recht leicht. Wirklich schwierig wird das Finden eines seriösen und verlässlichen Handwerkers, wenn Sie dies aus der Ferne tun müssen, Sie also selbst nicht am Ort Ihrer Ferienunterkünfte wohnen. Leben Sie selbst dort, kennen Sie vielleicht auch selbst einen zuverlässigen und professionellen Handwerksbetrieb oder Sie kennen jemanden, der Ihnen einen empfehlen kann. Eine gute Anlaufstelle sind auch die Handwerkskammern der jeweiligen Region.

Was bedeuten Renovierung, Sanierung, Umbauarbeiten oder Reparaturen für die Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihrer Monteurzimmer?

Kann währenddessen über längere Zeit nicht vermietet werden? Dann achten Sie 1. auf einen straffen aber realistischen Zeitplan und 2. auf entsprechende Angaben bei der Werbung und in Ihren Belegungsplänen. Kalkulieren Sie genau, ob der Einsatz von mehr Personal Sie nicht günstiger kommt als ein längerer Mietausfall! Dies sollten Sie im Kostenvoranschlag mit berücksichtigen!

Mit einem Kostenvoranschlag legt der beauftragte Handwerksbetrieb den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung sowie den Materialbedarf fest. Ein Kostenanschlag ist grundsätzlich unverbindlich, weil hiermit lediglich die Kosten ungefähr beziffert werden. Bei aufwändigeren Projekten, deren Umfang, Materialeinsatz und Dauer Sie nicht ganz sicher einschätzen können, ist der Kostenvoranschlag eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Bei kleineren Aufträgen, die klar überschaubar sind, können Sie auch auf einen Kostenvoranschlag verzichten.

Was muss ein Kostenvoranschlag beinhalten?

  • Arbeitszeit, Arbeitsbeginn, Stundensatz sowie mögliche Zuschläge
  • Eine detaillierte Leistungsbeschreibung
  • Die Anzahl der benötigten Mitarbeiter
  • Kosten für Material (aufgeschlüsselt entsprechend der verschiedenen Materialien)
  • Kosten für Spezialgeräte und -fahrzeuge

Tipp: Erkundigen Sie sich bei den Handwerkskammern oder Innungen vor Ort nach den üblichen Stundensätzen der Region. Diese Information hilft Ihnen, einen Kostenvoranschlag richtig einzuschätzen. Achten Sie neben den angegebenen Personen und dem Stundensatz aber auch auf die angegebenen Materialien und eingesetzten Maschinen. Diese können zu Zeitersparnis und natürlich zu einer besseren Qualität führen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, wählen Sie ein Festpreisangebot, an das das Unternehmen gebunden ist.

Muss für einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers gezahlt werden?

Das Gesetz spricht vom Kostenanschlag statt vom Kostenvoranschlag – meint aber dasselbe. Gemäß §632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung für den erstellten Kostenanschlag, wenn er dies mit seinem Kunden individuell in einem Vertrag vereinbart. Gebühren für Kostenvoranschläge, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handwerkern stehen, sind laut Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 19 U 57/05) unwirksam. Ausnahme: Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostenpflicht ist entbehrlich, wenn eine solche branchenüblich ist.

Beispiel: Reparaturarbeiten im Elektrobereich und im Kfz-Wesen. Im Zweifel hat der Unternehmer nachzuweisen, dass für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbart wurde.

Um wie viel darf der Handwerker den Kostenvoranschlag für die Arbeiten in Ihrer Ferienunterkunft überschreiten?

Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nicht bindend, das heißt, der tatsächliche Preis kann später vom veranschlagten Preis abweichen. Die Handwerkerrechnung darf also höher ausfallen, aber: Es gibt Grenzen! Wenn der Kostenvoranschlag „wesentlich überschritten“ wird, ist der Handwerker gemäß §650 BGB gesetzlich verpflichtet, seinen Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. „Unverzüglich“ heißt immer ohne schuldhaftes Zögern, also sobald wie möglich. Zulässig ist eine Kostenüberschreitung von 10 bis 20 %. Als Faustregel kann daher eine Grenze von 15 Prozent angenommen werden. Die Höhe des Zahlungsanspruchs des Handwerkers ist auch davon abhängig, ob von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht worden ist. Kündigt der Kunde den Auftrag, so steht dem Handwerker nur der Teil für bereits geleistete Arbeiten als Vergütung zu.

Ein kleines Beispiel: 45% der Leistungen wurden erbracht, so stehen dem Handwerker auch 45% der vereinbarten Vergütung zu. Wird der Auftrag hingegen nicht gekündigt, ist auch bei wesentlicher Überschreitung der volle Rechnungsbetrag zu zahlen, d.h. auch den höheren Preis. Bei einer Kostenüberschreitung von mehr als 15%, sollten Sie sich auf die Summe des Kostenvoranschlages berufen und im Konfliktfall Rechtsbeistand aufsuchen. Informiert der Handwerker den Auftraggeber nicht rechtzeitig über die wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags, macht er sich Schadensersatzpflichtig.

Fazit zum Kostenvoranschlag: Ein Kostenvoranschlag ist kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes abgemacht wurde. Falls der Handwerker den Auftrag erhält und später erkennt, dass er den Kostenvoranschlag wesentlich (10 bis 20 Prozent) überschreiten wird, muss er Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Dann liegt es bei Ihnen, ob Sie außerordentlich kündigen oder den neuen höheren Preis akzeptieren und den Handwerker entsprechend weiter beauftragen.

Was ist bei der Auftragserteilung für Renovierung, Sanierung und Reparaturarbeiten in Ihrer Immobilie zu beachten?

Grundsätzlich muss bei der Auftragserteilung kein schriftlicher Vertrag geschlossen werden – Sie sollten dies jedoch unbedingt tun! Ein schriftlicher Auftrag hilft Ihnen im Umgang mit möglichen Problemen, dies gilt besonders bei umfangreicheren Arbeiten. Achten Sie idealerweise darauf, dass Ihr schriftlicher Auftrag die gleichen Punkte enthält wie der Kostenvoranschlag. Kommt es zu einem Streit vor Gericht, erleichtert Ihnen das die Beweisbarkeit. Idealerweise sollten solche Streitfälle aber bereits im Vornherein vermieden werden, damit Sie möglichst direkt wieder reibungslos vermieten können und keine weiteren Miet- und Buchungsausfälle haben als unbedingt nötig.

Wie Streitfälle mit Handwerkern zu vermeiden sind

  • Beauftragen Sie einen Fachbetrieb bzw. Meisterbetrieb
  • Holen Sie sich mehrere schriftliche Kostenvoranschläge ein bei umfangreichen Handwerksarbeiten
  • Versuchen Sie, einen Handwerker vor Ort zu beauftragen. Dies spart Kosten, da Handwerker An- und Abfahrtszeiten berechnen dürfen.
  • Erteilen Sie einen klaren schriftlichen Auftrag. Achten Sie dabei auf eine möglichst genaue Beschreibung von Art und Umfang des Auftrages. Daraus sollten Zeit, Werkzeug und Materialbedarf deutlich hervorgehen.
  • Legen Sie gemeinsam mit dem Handwerksbetrieb einen realistischen Fertigstellungstermin fest. Bei Nichteinhaltung sollten Sie rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt werden und dies auch einfordern.
  • Der von Ihnen beauftragte Handwerksbetrieb sollte Sie telefonisch und schriftlich erreichen können, stellen Sie ihm also Ihre Kontaktdaten zur Verfügung.
  • Sollten Zusatzarbeiten notwendig sein, vereinbaren Sie dafür eine Preisobergrenze.
  • Bezahlen Sie die Rechnung grundsätzlich wie vereinbart, sofern die Arbeiten keine Mängel aufweisen. Bei mangelhaften Arbeiten können Sie die Abnahme verweigern.
  • Wenn möglich, begutachten Sie die Arbeiten selbst, verschieben Sie gegebenenfalls die Abnahme – und zwar schriftlich. Wenn möglich, bitten Sie alternativ einen fachkundigen Bekannten um die Abnahme.
  • Sprechen Sie bei Reklamationen zuerst offen mit Ihrem Handwerksbetrieb und versuchen Sie so, Unstimmigkeiten zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, können Sie sich an die Verbraucherberatungsstellen, die Handwerkskammern und Rechtsanwälte wenden.

Der Handwerker für Ihre Ferienwohnungen, Monteurzimmer & Co. kommt nicht zum vereinbarten Termin – was tun?

Grundsätzlich steht Ihnen hier bereits das Recht auf Vertragskündigung zu, davon ist jedoch bei einmaligem Verpassen eines Termins aus Kostengründen abzuraten. Der Handwerker darf dann den vollständig vereinbarten Lohn einfordern und muss diesen nur um ersparte Aufwendungen reduzieren. Erst bei mehrfachem Nichterscheinen oder deutlichem Zuspätkommen zu Terminen müssen Sie bei einer Kündigung nur die wirklich bisher erbrachte Leistung bezahlen. Geben Sie ihm also eine Chance zu einem zweiten Termin und weisen Sie ihn aber auf die möglichen Konsequenzen bei weiteren verpassten Terminen hin. Weitere Informationen dazu finden Sie unter: www.verbraucherzentrale-bremen.de

Was sollten Sie bei der Abnahme der Renovierungs- und Reparaturarbeiten für Ihre Ferienwohnung beachten?

Eine genaue Abnahme sollte Ihnen immer sehr wichtig sein. Doch nicht nur das – nein, Sie sind als Auftraggeber sogar per Gesetz zu einer Abnahme verpflichtet. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann Ihnen der Handwerker eine Frist setzen, bei deren Nichteinhalten die Abnahme als erfolgt gilt. Kontrollieren Sie die die geleisteten Arbeiten also und achten Sie genau auf Mängel, damit Ihre künftigen Mieter sich bei Ihnen gut aufgehoben und wohl fühlen. Unterschieden wird zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln, wobei viele unwesentliche Mängel gegebenenfalls als ein wesentlicher Mangel betrachtet werden. Richten Sie sich bei entsprechenden Mängeln rechtzeitig an einen Rechtsbeistand.

Die Mängel sind da – was nun?

Sie machen Die Abnahme und entdecken dabei zu beseitigende Mängel. Was bedeutet das nun? Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker. Dieser hat dann grundsätzlich erstmal das Recht zur Ausbesserung seiner Arbeit und dafür stehen ihm zwei Versuche zu. Ist er ohne weitere Auseinandersetzung bereit dazu, setzen Sie für die Ausbesserungsarbeiten schriftlich eine realistische Frist. Passiert nun nichts oder führt die Nachbesserung nicht zu einer tatsächlichen Verbesserung und Behebung der Mängel, können Sie diesen selbst beheben oder einen anderen Handwerksbetrieb dafür beauftragen, vom alten Vertrag zurück treten oder eine entsprechende Minderung verlangen (Quelle: www.verbraucherzentrale-bremen.de).

TIPP: Achten Sie bei Mängeln auf die Rechnung. Zahlen Sie nicht den vollen Rechnungsbetrag, wenn noch Mängel vorliegen. Zahlen Sie nur den Rechnungsbetrag abzüglich der Kosten zur Mängelbeseitigung und berechnen Sie diese zur Sicherheit sehr großzügig.

Die Handwerkerrechnung für Arbeiten an Ihren Ferienwohnungen und Monteurzimmern – Worauf ist bei Vergütung und Abrechnung zu achten?

Prüfen Sie die Rechnung genau und nutzen Sie hierfür den Kostenvoranschlag. Achten Sie dabei auf jeden einzelnen Posten wie zum Beispiel ein großzügiges Aufrunden der Arbeitszeiten oder mehr Personal und weitere Maschinen. Die Rechnung darf theoretisch 10 – 20 % mehr betragen als im Kostenvoranschlag bestimmt. Hierbei entstehen häufig Auseinandersetzungen. Allerdings darf Ihnen dieser Mehrbetrag auch nicht einfach erst am Ende mittels der Rechnung präsentiert werden.

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