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Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation WHO zu einer Pandemie erklärt. Um die Zahl der Coronavirus-Fälle in Deutschland weiter einzudämmen, wird eine ganz bewusste Reduktion von sozialen Kontakten empfohlen. Das Robert Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage und informiert auf der dazugehörigen Webseite.

Die am meisten gestellten Fragen in Bezug zu Covid-19 versuchen wir an dieser Stelle zu beantworten.

# Update vom 21. Dezember 2021. #

Aktuelle Corona Bestimmungen – die vierte Welle brechen

Bei der letzten Bund-Länder Konferenz am 02.12.2021 wurden erneut Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie getroffen. Für alle Bürger und Bürgerinnen gilt grundsätzliche eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, dem öffentlichen Nahverkehr und Schulen. Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet bis zum 15.03.2022 einen Impf-oder Genesenennachweis vorzulegen. In vielen öffentlichen Einrichtungen gilt zudem eine 2G- bzw. 3G-Regel.

Welche Maßnahmen gelten aktuell?

Kultur, Freizeit und Einzelhandel

In Kinos, Theater, Gastgewerbe, etc. gilt die 2G Regel. Das bedeutet, dass nur Geimpfte oder Genesene Zutritt haben. Ausgenommen sind davon Geschäfte des täglichen Bedarfs wie z. B. Supermärkte, Drogerien und Zoohandlungen.

Bars, Clubs, Restaurants und Messen

Bei einer Inzidenz ab 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen müssen Clubs und Diskotheken schließen. Die Bundesländer haben es zudem selbst in der Hand bei kritischer Pandemielage zu bestimmen, ab wann Restaurants geschlossen und Messen und Kongresse untersagt werden.

Kontaktbeschränkungen

Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften im öffentlichen oder privaten Raum gelten nur für Ungeipmfte. Ein Haushalt, der weder geimpft noch genesen ist, darf mit höchstens zwei weiteren Personen eines anderen Haushaltes Kontakt haben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind außen vor. Für Geimpfte und Genesene gilt: bei einer Inzidenz über 350 dürfen höchstens 50 Personen bei Privatveranstaltungen in Innenräumen zusammenkommen. Im Außenbereich maximal 200 Personen.

Veranstaltungen

Bei Großveranstaltungen darf eine maximale Auslastung in geschlossenen Räumen von 30 bis 50 Prozent mit einer Gesamtzahl von 5000 Besuchern nicht überschritten werden. Auch bei Veranstaltungen im Freien darf maximal nur 50 Prozent bei einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Besuchern genutzt werden. Hierbei gilt immer: Zugang erhalten nur Geimpfte oder Genesene und das Tragen einer medizinischen Maske ist Pflicht.

Arbeitsplatz

Wer ins Büro fahren möchte, muss genesen, getestet oder geimpft sein (3G-Regel). Dies wird vom Arbeitgeber täglich kontrolliert. Zudem bieten Arbeitgeber zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

Öffentlicher Nahverkehr

Zusätzlich zur bestehenden Maskenpflicht im Nah- und Fernverkehr wird die 3G-Regel eingeführt. Das bedeutet, dass Transportmittel nur genutzt werden dürfen, sofern man geimpft, genesen oder getestet ist (nicht älter als 24h).

Sind Vermietungen an Monteure, Arbeiter und Geschäftsreisende weiterhin möglich?

Ja, Vermietungen zu nicht touristischen Zwecken sind weiterhin möglich. Handwerker, Monteure und Bauarbeiter brauchen momentan, wie in der Vergangenheit auch, ein Zuhause auf Zeit. Außerdem stellen Unternehmen im Online-Handel, der Logistik oder auch Supermärkte gerade verstärkt neue Mitarbeiter ein, welche kurzfristig eine neue Unterkunft in der Nähe benötigen. Jedoch gelten hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Richtlinien. Aktuell müssen Personen aus München und Würzburg bei der Reise in andere Bundesländer mit einigen Einschränkungen rechnen. In Baden-Württemberg sowie auch in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gilt folgendes:

“Es ist untersagt, in Beherbergungsbetrieben Gäste zu beherbergen, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde. Maßgeblich hierfür sind die Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts.”

Sie finden die hierzu aktuellsten Informationen für Ihre jeweiliges Bundesland auf den entsprechenden Seiten der DEHOGA.

Beachten Sie, dass in den meisten Fällen eine Vermietung nur möglich ist wenn Sie nötigen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen einhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten Ihres jeweiligen Landesministeriums oder über den Link der DEHOGA. Beachten sie, dass aufgrund der sicht täglich ändernden Sachlage manchmal Dokumente oder Webseiten noch nich auf dem aktuellsten Stand sind. Hier hilft es, sich bei Artikeln immer den meist vermerkten Stand anzusehen um nicht veraltete Maßnahmen zu ergreifen.

Wie verhalte ich mich bei Kündigungsanfragen meiner Gäste?

Übernachtungsangebote im Inland sollen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Den Gästen bleibt somit nichts anderes übrig für Aufenthalte in sehr naher Zukunft zu kündigen. Wir erhoffen uns eine baldige offizielle Richtlinie der Bundesregierung und klären dann weiter auf.

Ihre Stornobedingungen können Sie gern in Ihrem Profil in den Preisinformationen oder im allgemeinen Beschreibungstext bei Monteurzimmer.de und Pension.de ergänzen. Loggen Sie sich hierfür ein machen Sie die Änderungen unter “Eintrag anpassen”. Auf diese Weise vermeiden Sie zukünftige Unsicherheiten und die Gäste können Ihre Erwartungshaltungen anpassen.

In den nächsten Tage ergänzen wir unsere Vorlagen im Downloadbereich damit wir Ihnen an dieser Stelle die Arbeit etwas abnehmen können. Merke: Eine starke und gute Kommunikation mit Ihren Gästen bleibt diesen im Gedächtnis.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Reiserecht und Hinweise der Bundesregierung zu touristischen Aufenthalten in Deutschland.

Wo kann ich finanzielle Hilfen bekommen?

Wie von der DEHOGA im aktuellen Merkblatt beschrieben haben Sie mehrere Möglichkeiten finanzielle Erleichterungen vom Staat oder auch von Ihrem Bundesland zu erhalten. Lassen Sie uns hier einige Optionen hervorheben:

1. Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft.

2. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in akuten Liquiditätsschwierigkeiten sind, hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen am 24. März nach Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber kommuniziert. Finden Sie hier mehr Infos

3. Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hier liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Gesundheitsamt. Bitte finden Sie weitere Infos über die Gesundheitsamt-Suche auf des Robert-Koch-Instituts.

4. Hilfskredite für Unternehmen verschiedener Größen

Sie können bei der KfW vereinfacht Kredit verschiedener Größen zu guten Konditionen erhalten um eine gewisse Zeit Einkommenslücken auszugleichen. Die Beantragung dieser läuft wie alle Kredite bei der KfW über Ihre Bank oder Sparkasse. Sie finden hier noch weitere Informationen sowie einen Vorbereitungsfragebogen für die Beantragung eines solchen Kredites.

5. Kurzarbeit

Natürlich ist es auch möglich Ihre Angestellten in die Kurzarbeit zu schicken und so Ihre Ausgaben zu senken und auch die Absicherung der Stellen Ihrer Mitarbeiter für die Zukunft zu sichern. Weiter Informationen hierzu erhalten Sie im nächsten Abschnitt.

Weitere Informationen zu neuen Hilfsmaßnahmen erhalten Sie stets aktuell über die Seiten der DEHOGA.

Ist Kurzarbeit für meine Angestellten möglich?

Solange Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anberaumen. Informationen zu den Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit und einen Kurzarbeitergeld-Gehaltsrechner zum Vergleichen der Löhne – vor und nach der Kurzarbeit – finden Sie unter https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html. Sie sind Arbeitgeber und möchten die wirtschaftlichen Herausforderungen noch besser meistern? Die Bundesregierung klärt auf, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626.

Meine Feriengäste / Monteure sind noch in der Unterkunft. Was tue ich?

Es gibt momentan Unsicherheit auf beiden Seiten. Bei Ihnen und den Gästen/Monteuren natürlich auch. Weisen Sie Ihre Mieter auf aktuelle Regelungen bezüglich der Reinigung und Grundlagen der Hygiene hin. Finden Sie gemeinsam Lösungen für verfrühte Abreisen oder auch Verlängerungen aufgrund sich schließender Grenzen oder anderer Gründe. Geben Sie den Kunden bei Anfragen bereits die benötigten Infos und sichern Sie sich und Ihr Gegenüber gut ab!

Hier ein paar allgemeine Sicherheitsmaßnahmen bzgl. COVID-19 für Sie als Vermieter und auch natürlich Ihre Mieter:

  • Wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch, schützt die Husten- und Niesregel mit Armbeuge bzw. Taschentuch vor Mund & Nase
  • Sehr gute Händehygiene (normale Seife und 30-sekündiges mehrmals tägliches Händewaschen reicht hier völlig aus)
  • Abstandhalten zu potentiell Erkrankten (min. 2 Meter)
  • Auf Händeschütteln verzichten
  • Menschen mit Atemwegserkrankungen bleiben nach Möglichkeit zu Hause
  • Bei Verdacht auf Covid-19 bitte testen lassen

Wie funktioniert das mit dem Test?

Die Symptome nach dem Infizieren mit Covid-19 umfassen Schnupfen, Husten, Schüttelfrost und/oder Fieber. Falls die Symptome zunehmend bedenklicher werden, so klären Sie bitte von daheim ab ob ein Cornavirus Test in Ihrem Fall angeraten wird. Die Hotline-Telefonnummern der Bundesländer zum Corona-Virus finden Sie im Anhang.

Die Charité in Berlin hat bereits eine App entwickelt, die Ihnen hilft Symptome besser einzuschätzen und auch Empfehlungen zum weiteren Vorgehen gibt. Diese finden Sie unter https://covapp.charite.de/

Anlaufstellen umfassen nach telefonischer Absprache z.B. Unikliniken, einige Hausärzte mit entsprechenden Labors und Landkreise mit eigens eingerichteten Corona-Testzentren, um Verdachtsfälle möglichst von Arztpraxen und Notfallambulanzen fernzuhalten.

Wichtiger Hinweis vor dem spontanen Gang zum Hausarzt: Falls Sie entsprechende Symptome an sich bemerken und Verdacht haben sich mit Coronaviren infiziert zu haben, bitte unbedingt vorher den Hausarzt anrufen und vorwarnen, um andere Patienten im Wartezimmer nicht anzustecken. Eine telefonische Absprache vorab wird empfohlen!

Warn-Apps für Ihr Smartphone

Hotline-Telefonnummern der Bundesländer zum Corona-Virus

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Auswahl von Hotlines, die bundesweit zum Thema Coronavirus informieren, zusammengestellt:

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Hotline: 0800 011 77 22
  • Bundesministerium für Gesundheit, Bürgertelefon: 030 346 465 100
  • Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung, Behördennummer 115

Wenn Sie Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie: 116 117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Für alle Fragen zum Coronavirus haben die einzelnen Bundesländern Hotlines für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet:

Baden-Württemberg:

  • Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
  • Hotline: 0711 904-39555
  • Montag bis Sonntag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr

Bayern:

  • Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • Hotline: 09131 6808-5101

Berlin:

  • Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
  • Hotline: 030 9028-2828
  • täglich von 8:00 – 20:00 Uhr

Brandenburg:

  • Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  • Hotline: 0331 8683-777
  • Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr

Bremen:

  • Bürgertelefon 115

Hamburg:

  • Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
  • Hotline: 040 428 284 000

Hessen:

  • Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Hotline: 0800 5554666
  • täglich von 8:00 bis 20:00 Uhr

Mecklenburg-Vorpommern:

  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
  • Hotline: 0385 588 5888
  • Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie 13:00 bis 15:00 Uhr, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Niedersachsen:

  • Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
  • Hotline: 0511 4505555
  • Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • sowie freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr

Nordrhein-Westfalen:

  • Bürgertelefon der Landesregierung
  • Hotline: 0211 9119 1001
  • Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr

Rheinland-Pfalz:

  • Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
  • Hotline: 0800 575 81 00
  • Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 16:00 Uhr
  • sowie Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Saarland:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
  • Hotline: 0681 501-4422

Sachsen-Anhalt:

  • Landesamt für Verbraucherschutz
  • Hotline: 0391 2564 222
  • Montag bis Donnerstag 09:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
  • und Freitag von 09:00 bis 11:00 Uhr

Sachsen:

  • Bürgertelefon des Sozialministeriums
  • Hotline: 0351 564-5585

Schleswig-Holstein:

  • Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein
  • Hotline: 0431 797 000 01

Thüringen:

  • Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz
  • Hotline: 0361 57-3815099

*Quelle für die Telefonnummern: App „Nina“ vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Hotline-Telefonnummern der Bundesländer zum Corona-Virus

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Auswahl von Hotlines, die bundesweit zum Thema Coronavirus informieren, zusammengestellt:

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland, Hotline: 0800 011 77 22
  • Bundesministerium für Gesundheit, Bürgertelefon: 030 346 465 100
  • Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung, Behördennummer 115

Wenn Sie Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie: 116 117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Wählen Sie aber nur im absoluten Notfall die 112 oder 110 an. Diese sollten allen für richtige Notfälle zur Verfügung stehen und ist nicht für Corona-Beratungen gedacht.

Wir hoffen Sie hier mit genügend, hilfreichen Informationen zu Corona versorgt zu haben. Falls Sie noch weitere Ideen, Anregungen oder Kommentare zu diesem Thema haben melden Sie sich gerne bei uns!

Die veröffentlichten Informationen auf monteurzimmer.de wurden mit großer Gewissenhaftigkeit recherchiert und erarbeitet, sind jedoch niemals als einzige Quelle zu benutzen. Gerade in rechtlichen Fragen sollten Sie sich bei Entscheidungen entsprechenden fachlichen Rat einholen. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für eventuell getroffene Entscheidungen und deren Folgen bzw. für eventuell abgeschlossene Verträge.