Insbesondere bei Kurzzeitvermietungen müssen Vermieter sich zwangsläufig mit Begriffen wie „Netto“ und „Brutto“ oder „Umsatzsteuer“ (kurz USt.) auseinandersetzen. Die richtige Nutzung ist dabei entscheidend für die Preisdarstellung des Inserats und die Rechtssicherheit. Erfahren Sie in folgendem Artikel, was es mit den Begrifflichkeiten auf sich hat, welche Steuersätze gelten und was mit „inklusive aller Steuern und Gebühren“ gemeint ist.
Richtige Vorbereitung auf die Gäste
Der Begriff „Netto“ bezeichnet einen Betrag vor Abzug der Steuer und zeigt, was Sie als Vermieter tatsächlich einnehmen. Häufig sind Vermieter umsatzsteuerpflichtig, sodass die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Für die Höhe dieser dient der Nettopreis als Berechnungsgrundlage.
Was meint Brutto bei der Preisdarstellung?
Als Brutto-Betrag wird der Endpreis inklusive aller Steuern bezeichnet. Diesen Betrag zahlt der Kunde bzw. Gast tatsächlich. Daher sind Bruttopreise besonders relevant für Endkunden. Es gilt: Was der Kunde sieht, ist das, was er zahlt.
Bei monteurzimmer.de werden die Bruttopreise angezeigt. Das Eingabefeld „Steuern“ wird von Ihnen als Vermieter gepflegt und beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls weitere lokale Angaben wie die City-Tax. So sind die vollen Kosten als Brutto-Endpreise – inklusive aller Steuern (z. B. Beherbergungssteuer) und Gebühren (bspw. Endreinigung) – für den Gast klar erkennbar.
Beispiel zu Netto-Brutto-Preisen
Eine Übernachtung in einer Unterkunft kostet brutto 26 €. Darin ist bei 7 % Umsatzsteuer ein Steueranteil von 1,82 € enthalten. Der Netto-Preis beträgt also 24,18 €. Die 26 € zahlt der Gast an Sie und Sie führen 1,82 € ans Finanzamt ab.
Was ist mein Steuersatz?
Der Umsatzsteuersatz für Sie als Vermieter hängt maßgeblich von den angebotenen Leistungen ab. In Deutschland gibt es zwei Hauptsteuersätze: 7 % und 19 %.
7 % USt gelten für reine Kurzzeitvermietungen von möblierten Unterkünften wie beispielsweise Monteurzimmer oder Ferienwohnungen ohne zusätzliche Dienstleistungen.
Mit 19 % werden Zusatzleistungen wie Frühstück, Wechseln der Bettwäsche oder ein täglicher Reinigungsservice besteuert.
Im Zweifelsfall kann ein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt helfen, um spätere teure Fehler zu vermeiden.
Hinweis: Umsatzsteuer (USt) und Mehrwertsteuer (MwSt) sind rechtlich gesehen dieselbe Steuerart. Der juristisch korrekte Begriff lautet Umsatzsteuer. Mehrwertsteuer hat sich allerdings umgangssprachlich etabliert.
Tabelle mit Steuersätzen
Leistung | Steuersatz | Beispiel |
Reine Übernachtung | 7 % | Möbliertes Monteurzimmer bzw. Räumlichkeiten |
Endreinigung | 7 % | |
Extras wie Frühstück bzw. Verpflegungsleistungen | 19 % | Ähnlichkeit zum Hotelbetrieb |
Was ist unser Anspruch als Übernachtungsportalbetreiber?
Bei monteurzimmer.de ist Transparenz unser klarer Anspruch. Das bedeutet, dass die Gäste alle anfallenden Kosten auf einen Blick sehen. So schaffen wir nicht nur Vertrauen, sondern halten auch alle gesetzlichen Anforderungen durch die Preisangabenverordnung (PAngV) ein.
4 Szenarien aus der Vermietungspraxis
Die korrekte Besteuerung von Unterkunftspreisen hängt in vielen Fällen vom Sitz des Vermieters, dem Standort der Unterkunft und der Art des Gastes (Privatperson oder Unternehmen) ab. Entscheidend ist dabei der sogenannte Belegenheitsort des vermieteten Grundstücks – also der Ort, an dem sich die Unterkunft physisch befindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
Die nachfolgenden Praxisbeispiele sollen einen Überblick geben – ersetzen aber keine steuerliche Beratung. Es geht ausschließlich um kurzfristige Vermietungen zur Beherbergung von Fremden (weniger als 6 Monate).
Da der offizielle Fachbegriff Umsatzsteuer (kurz USt) lautet, wird hier der häufig im Alltag genutzte Begriff “Mehrwertsteuer” (MwSt) ersetzt durch das juristisch korrekte USt.
Beispiel 1: Vermieter-Rechnungsadresse in Deutschland – Unterkunft in Deutschland
- Leistungsort = Deutschland
- Umsatzsteuerpflichtig in Deutschland
- Kurzfristige Beherbergung unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
- Zusatzleistungen wie Frühstück oder Reinigungsservice = 19 % USt
Beispiel 2: Vermieter-Rechnungsadresse in Deutschland – Unterkunft in Österreich
- Leistungsort = Österreich
- Der Umsatz ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig
- USt-Registrierung in Österreich notwendig
- B2B wie B2C-Vermietungen werden gleich behandelt (kein Reverse-Charge seit 2022)
Beispiel 3: Vermieter-Rechnungsadresse in Österreich – Unterkunft in Deutschland
- Leistungsort = Deutschland → in Deutschland steuerpflichtig
- Bei Vermietung an Geschäftskunden in Deutschland: ggf. Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG)
- Bei Vermietung an Privatpersonen: ggf. OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) notwendig
- Der Vermieter muss sich mit Blick auf die USt in Deutschland registrieren und dort abführen
Beispiel 4: Vermieter-Rechnungsadresse in Österreich – Unterkunft in Österreich
- Leistungsort = Österreich
- Es gelten die österreichischen USt-Regelungen
- Achtung: Bei B2B-Vermietung kein Reverse-Charge mehr seit Juli 2022
- USt-pflichtig in Österreich, egal ob privat oder geschäftlich – USt-Registrierung erforderlich
Vermieter-Hinweis: Bei grenzüberschreitender Vermietung – also wenn sich der Unternehmenssitz und die vermietete Unterkunft in unterschiedlichen Ländern befinden – gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen.
Die steuerliche Behandlung hängt dabei u. a. vom Standort der Unterkunft, dem Sitz des Vermieters sowie der Art des Mieters (privat oder geschäftlich) ab.
Zur rechtssicheren Abwicklung wird empfohlen, sich frühzeitig über die jeweils geltenden Pflichten zu informieren und im Zweifel steuerlichen Rat einzuholen.
Was ist gemeint mit „inkl. aller Steuern und Gebühren“?
Immer wieder liest man den Zusatz „inkl. aller Steuern und Gebühren“. Enthält eine Preisangabe diesen Zusatz, ist diese Preisangabe als Bruttopreis zu verstehen. Das bedeutet, dass keine weiteren Kosten mehr hinzukommen. Umsatzsteuer, Kosten für die Endreinigung oder Buchungskosten sind also bereits enthalten, sodass der Gast genau weiß, was gezahlt werden muss.
Die Klarheit über entstehende Kosten schafft für die Gäste Vertrauen und sorgt dafür, dass Preise besser vergleichbar sind.
Für Sie als Vermieter gilt: Es ist immer der vollständige Preis anzugeben, den der Gast bei Buchung zahlen muss. So wird sichergestellt, dass keine Unstimmigkeiten zwischen Gast und Vermieter aufkommen und die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind.
Fazit
Vermieter sind dafür verantwortlich, dass sie ihre Preise in Unterkunftsinseraten korrekt angeben. Ein klares Verständnis von netto, brutto und den geltenden Steuersätzen hilft nicht nur bei der Preisangabe, sondern auch bei der Vermeidung von Missverständnissen und der Einhaltung von Rechtsvorgaben.
Generell gilt, dass Bruttopreise angegeben werden müssen, also der Preis inklusive aller Steuern und Gebühren, welchen der Gast an Sie zahlen muss.
Die Besteuerung ist abhängig von der angebotenen Dienstleistung. Während für reine Übernachtungen der verminderte Steuersatz von 7 % gilt, werden Zusatzleistungen wie Frühstück mit 19 % besteuert.